Was zählt als Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der während der Arbeit oder auf dem Weg dorthin passiert. Anders als bei privaten Unfällen in der Freizeit, im Haushalt, beim Sport oder bei Verkehrsunfällen haftet bei einem Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung. In der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 SGB VII) ist allerdings auch festgelegt, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit passieren muss. Was das heißt, erfährst du hier.

Warndreieck, im Hintergrund ein Autounfall
© Halfpoint/AdobeStock

In aller Kürze

  • Ein Arbeitsunfall kann im Betrieb, auf Dienstreisen oder auf dem Arbeitsweg stattfinden.

  • Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsunfall an die gesetzliche Unfallversicherung melden.

  • Im Homeoffice, am Probearbeitstag oder auf Betriebsausflügen kann auch ein Arbeitsunfall vorliegen.

Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall?

Nicht nur im Büro, sondern auch auf dem Weg dorthin sowie bei der Arbeit im Außeneinsatz gelten Unfälle als Arbeitsunfall.

  • Innerbetrieblicher Unfall
    Ein sogenannter innerbetrieblicher Unfall liegt vor, wenn sich der Arbeitsunfall im Betrieb ereignet, also z.B. innerhalb der Büroräume, in einer Produktionshalle, einer Praxis oder einem Ladengeschäft.
  • Außerbetrieblicher Unfall
    Ein Unfall ist außerbetrieblich, wenn er auf einer Dienstreise, einer Montagearbeit oder einem sonstigen Arbeitsauftrag außerhalb des Betriebes stattfindet.
Ein Lagerist zieht einen Hubwagen in einem Lager.
© standret/AdobeStock
  • Wegeunfall
    Auch wenn der Weg zum Arbeitsort und wieder nach Hause nicht zur Arbeitszeit zählt, gilt ein Wegeunfall ebenfalls als Arbeitsunfall. Dies gilt auch für Umwege z.B. um Kinder aus der Kita abzuholen oder bei einer Fahrgemeinschaft Kolleg:innen mitzunehmen. Private Umwege wie etwa der Einkauf nach Feierabend oder der Abstecher ins Fitnessstudio zählen nicht dazu.

Wann kein Arbeitsunfall vorliegt

Innere Ursachen und Eigenverschulden
Neben der Unfallumgebung zählt auch der Zusammenhang zwischen Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit. Das bedeutet, der Unfall muss sich beim Ausüben der Tätigkeit ergeben oder mit dieser in Zusammenhang stehen. Wenn ein:e Mitarbeiter:in zufällig am Arbeitsplatz ohne Einwirkung von außen z.B. einen Herzinfarkt bekommt, besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz. Dies gilt auch bei Eigenverschulden oder fahrlässigem Verhalten.

Pausenzeiten und Unterbrechungen
Pausen, Essen und Trinken oder der Gang zur Toilette gehören zu den sogenannten “eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten” und sind nicht versichert. Ebensowenig eine Unterbrechung, die rein privaten Zwecken dient, z.B. ein privates Telefonat, für das der:die Mitarbeiter:in den Arbeitsplatz verlässt. Nur wenn die Unterbrechung sehr geringfügig (“unerheblich”) ist und ohne zeitliche Verzögerung “im Vorbeigehen” oder “nebenher” passiert, besteht der Versicherungsschutz jedoch fort. Das gilt auch für den Arbeitsweg. Nach einem Urteil des BSG von Mai 2019 ist der Einwurf eines privaten Briefes auf dem Heimweg bereits eine erhebliche Unterbrechung. Je nach Sachlage entscheidet im Streitfall das Bundessozialgericht.

Sonderfälle: Was passiert bei Unfällen...

...im Homeoffice?
Die Haftung für Unfälle im Homeoffice wird von der gesetzlichen Unfallversicherung häufig abgelehnt, da der Arbeitgeber in der privaten Wohnung der Mitarbeiter:innen nicht für Arbeitssicherheit sorgen kann. Grundsätzlich gilt im Homeoffice aber dieselbe Regelung wie im Büro: Unfälle am eingerichteten Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit sind versichert. Wege innerhalb der Wohnung, die mit privaten Verrichtungen zun tun haben, z.B. etwas zu Essen aus der Küche holen oder dem:der Paketzusteller:in die Tür öffnen, sind nicht versichert. Ein Sturz von der Kellertreppe auf dem Weg in die unten eingerichteten Büroräume wurde in einem Urteil des BSG von November 2018 dagegen als Arbeitsunfall bewertet.

...am Probearbeitstag?
Laut einem Urteil des BSG von August 2019 greift die gesetzliche Unfallversicherung auch an einem Probearbeitstag. Im vorliegenden Streitfall hatte der Kläger während seines Probetages bei einem Abfallentsorger Mülltonnen transportiert und war vom LKW gestürzt. Da er also einer Arbeit nachging, als wäre er bei dem Unternehmen beschäftigt, war er als “Wie-Beschäftigter” gesetzlich unfallversichert.

...auf Betriebsfeiern und Ausflügen?
Der gesetzliche Versicherungsschutz gilt auch auf Betriebsfeiern und -ausflügen, wenn es sich dabei um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handelt. Die Geschäftsleitung muss dafür an der Veranstaltung teilnehmen und sie muss für alle Mitarbeitenden des Unternehmens offen sein. Bei Team-Ausflügen oder privaten Feiern z.B. anlässlich einer Beförderung gilt der Versicherungsschutz nicht, auch wenn sie in den Räumen des Unternehmens stattfinden.
Bei Betriebsausflügen ist auch der Hin- und Rückweg versichert, sofern keine privaten Umwege gemacht werden, z.B. um woanders noch weiterzufeiern. Auch durch Alkoholgenuss verursachte Unfälle sind nicht versichert.
Bei Betriebsfeiern sind nur die anwesenden Angestellten des Betriebs versichert, nicht aber mitgebrachte Angehörige oder ehemalige Angestellte.

Prügelei zwischen Kolleg:innen – Arbeitsunfall?

Mit so einem Fall mussten sich das Landessozialgericht Ulm und das Landessozialgericht Baden-Württemberg beschäftigen: Ein Streit zwischen zwei Bauarbeitern aus dem gleichen Unternehmen eskalierte, als beide auf dem Heimweg sind. Es fliegen die Fäuste und einer der beiden wird verletzt. Ist das Ganze nun ein Arbeitsunfall und muss die Versicherung des Arbeitgebers dafür aufkommen?

Das Landessozialgericht wertete den Vorfall als Wegeunfall. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger sich auf dem Weg vom Ort der beruflichen Tätigkeit nach Hause zu seiner Wohnung befand und unter dem so genannten Schutz der Wegeunfallversicherung stand, als er Opfer der Tätlichkeit des Kollegen wurde.

Was zählt überhaupt als Unfall?

Unfälle sind “zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.”

Was bedeutet das?

Ein Unfall heißt, dass du dich verletzt (“Gesundheitsschaden”) und dass du dir die Verletzung nicht selber zugefügt hast (“von außen”). Außerdem passiert er innerhalb eines bestimmten Zeitraums, z.B. eines Arbeitstages (“zeitlich begrenzt”).

Bei einem Arbeitsunfall können das zum Beispiel Verletzungen durch Arbeitsgeräte und Maschinen oder auch Stürze durch Ausrutschen oder Stolpern sein. Genauso können traumatische Erlebnisse mit psychischen Folgen z.B. bei der Arbeit im Krankenhaus oder in einer Psychiatrie als Arbeitsunfall gelten. Berufskrankheiten fallen ebenfalls unter den Versicherungsschutz, obwohl sie keine Unfälle sind z.B. Schwerhörigkeit durch permanenten Lärm bei der Arbeit auf der Baustelle.

Häufige Fragen schnell beantwortet:

  • Innerbetriebliche Unfälle
  • Außerbetriebliche Unfälle
  • Wegeunfälle
  • Unfall eines Kindes in der Schule oder im Kindergarten
  • Unfall bei Ausübung eines Ehrenamts
  • Unfall bei der Pflege von Angehörigen im eigenen Haus
  • Unfall während der Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall
Ja, das ist möglich. Es hängt jedoch von den Bedingungen des Versicherungsvertrags ab. Es ist ratsam, sich mit den Details des Vertrags vertraut zu machen, um zu wissen, welche Leistungen man im Falle eines Arbeitsunfalls erwarten kann.
Ja, in der Regel sind Arbeitnehmer:innen gegen Arbeitsunfälle versichert, auch wenn sie ins Ausland geschickt werden. Dafür schließen Arbeitgeber meist eine zusätzliche Versicherung ab. Besprich das Thema am besten frühzeitig mit deiner Führungskraft oder der Personalabteilung. Es kann außerdem hilfreich sein, eine private Unfallversicherung abzuschließen, um zusätzlichen Schutz zu erhalten.

Jetzt weiterlesen:


Hinweis:

Wir machen darauf aufmerksam, dass unser Web-Angebot lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf deine spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.