Kündigung – Was nun?

Kündigungen können immer wieder vorkommen – von Arbeitgeber- wie von Arbeitnehmerseite. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die andere Seite mit der Kündigung einverstanden ist, sondern für die Wirksamkeit der Kündigung reicht ihr Zugang. Es gibt jedoch einige Regeln, die eine Kündigung unwirksam machen können. Wie man am besten mit einer Kündigung umgeht, erfährst du hier.

Verzweifelter Mann sitzt am Arbeitsplatz
© AdobeStock/sitthiphong

In aller Kürze

  • Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein und einen Grund haben.
  • Dauert dein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, hast du Anspruch auf Kündigungsschutz.
  • Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats.
  • Melde dich innerhalb von 3 Tagen bei der Arbeitsagentur als arbeitslos oder arbeitssuchend.

Kündigung durch den Arbeitgeber

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber an zahlreiche gesetzliche Vorschriften gebunden. Diese hängen unter anderem von deiner Stellung im Unternehmen zum Zeitpunkt der Kündigung ab. Frauen im Mutterschutz oder Mitglieder des Betriebsrats können zum Beispiel nicht so einfach gekündigt werden.

Eine Kündigung muss immer sozial gerechtfertigt sein – auch wenn du dich noch in der Probezeit befindest. Der Arbeitgeber muss also einen Kündigungsgrund angeben. Allerdings gilt erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit das Kündigungsschutzgesetz.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Bei einer Kündigung wird nicht nur danach unterschieden, ob sie vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgeht. Es kann auch zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden werden.

Bei der ordentlichen Kündigung handelt es sich um eine fristgemäße Kündigung, bei der die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Die außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung, bei der verkürzte Kündigungsfristen gelten können.

Mögliche Gründe für eine ordentliche Kündigung:

  • Pflichtwidriges Verhalten (z.B. Unpünktlichkeit)
  • Personenbedingte Gründe (z.B. längere Krankheit)
  • Betriebliche Erfordernisse (z.B. Umsatzrückgang)

Mögliche Gründe für eine außerordentliche Kündigung:

  • Konkurrierende Tätigkeit
  • Beleidigung
  • Diebstahl
  • Alkoholmissbrauch

Das Kündigungsschutzgesetz

Wenn dein Arbeitsverhältnis bereits seit mehr als 6 Monaten besteht, ist das eine Voraussetzung für den Kündigungsschutz, unter dem das Arbeitsverhältnis dann steht. Du hast somit auch die Möglichkeit auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage. Wirst du hingegen innerhalb dieser 6 Monate, also der Probezeit, gekündigt, gibt es keine Erfolgsaussichten für eine solche Klage. Dein Arbeitgeber muss aber trotzdem Kündigungsfristen und die üblichen Regelungen der Kündigung (Zugang zum Arbeitnehmer, Schriftform, etc.) einhalten.

Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Innerhalb dieser Frist muss die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Ziel der Klage ist zunächst der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, das heißt, du wirst als Arbeitnehmer weiterbeschäftigt.

Am Ende kommt es oft zu einem gerichtlichen Vergleich: Die Kündigung wird akzeptiert und du erhältst als Entschädigung eine Abfindung. Diese beträgt in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Wie kündige ich?

Du hast dein Ziel im Unternehmen erreicht, hattest eine gute Zeit und möchtest nun eine neue Herausforderung angehen. Die Motivation sinkt, der Lohn ist zu niedrig oder du möchtest dich einfach neu orientieren. Wie gehst du bei einer Kündigung vor?

  • Bevor du direkt eine schriftliche Kündigung einreichst, solltest du das persönliche Gespräch mit deiner Führungskraft suchen.
  • Achte auf die Kündigungsfrist in deinem Arbeitsvertrag. Gibt es dort keine genaue Angabe, gilt die gesetzliche Frist von 4 Wochen zur Mitte oder zum Ende eines Monats. Solltest du an deinem neuem Arbeitsplatz allerdings sofort eingestellt werden, sprich mit deiner Führungskraft und es besteht die Möglichkeit auf eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen.
  • Bereite dich gut auf das Kündigungsgespräch vor! Inhaltlich reicht ein Grund, denn rechtfertigen musst du dich für deine Kündigung nicht. Hinterlasse deiner Nachfolge keinen Scherbenhaufen. Biete an, angefangene Projekte zu Ende zu führen oder der Nachfolge eine vernünftige Einarbeit zu geben. Zeige dich dankbar und bleibe unbedingt höflich – das erhöht deine Chancen auf ein gutes Arbeitszeugnis.
  • Mündlich zu kündigen reicht nicht aus, rechtswirksam wird diese nämlich erst, wenn sie auch in Schriftform eingereicht wird. Auch eine E-Mail reicht hier nicht aus.

Kündigungsfristen

Achte auf die Kündigungsfristen in deinem Arbeitsvertrag. Ist dort nichts geregelt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Für Arbeitnehmer beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber richtet sich die Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. So beträgt die Kündigungsfrist bei zweijähriger Betriebszugehörigkeit einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, bei fünfjähriger Zugehörigkeit zwei Monate und bei achtjähriger Zugehörigkeit drei Monate.

Nach der Kündigung: Was ist zu tun?

  • Melde dich sofort oder innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos oder arbeitssuchend. Dies ist auch online möglich.
  • Prüfe die Rechtmäßigkeit der Kündigung und reiche gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage ein.
  • Du hast Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Beantrage es schnell nach der Kündigung, denn damit kannst du dich direkt wieder bewerben.
  • Kläre, ob du noch Urlaubstage hast und lass dir diese entweder auszahlen (Urlaubsabgeltung) oder nimm den Resturlaub während der Kündigungsfrist.

Häufige Fragen schnell beantwortet:

Sollte in deinem Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist vermerkt sein, gilt die gesetzliche Frist von 4 Wochen zur Mitte oder zum Ende des Monats.
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Auch eine E-Mail ist nicht ausreichend. Empfehlenswert ist trotzdem vorher mit deiner Führungskraft in ein Kündigungsgespräch zu gehen. Setze danach ein förmliches Schreiben auf in dem du die Art deiner Kündigung deutlich machst und vergiss nicht um ein Arbeitszeugnis zu bitten.
Ist die Probezeit von 6 Monaten überschritten, gilt für dich der Kündigungsschutz und du kannst eine Kündigungsschutzklage einreichen. Wichtig ist, dass du die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen musst.
Nach einer Kündigung verfallen deine Überstunden nicht einfach. Wichtig ist jedoch, was in deinem Arbeitsvertrag bezüglich Überstunden vereinbart wurde. Wenn deine Überstunden normalerweise abgefeiert werden, kannst du dies innerhalb der Kündigungsfrist tun. Wenn deine Überstunden über die Kündigungsfrist hinausgehen oder normalerweise bezahlt werden, kannst du auch eine finanzielle Abgeltung verlangen. Dies gilt auch im Falle einer fristlosen Kündigung.
Im Gegensatz zur Kündigung wird ein Aufhebungsvertrag nicht einseitig, sondern im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, erhält zwar eine Abfindung, verzichtet aber auf den Kündigungsschutz. Im Gegensatz zur Kündigung haben es die Parteien beim Aufhebungsvertrag selbst in der Hand, welche Regelungen gelten sollen – was im Zweifelsfall zu deinem Nachteil ausfallen kann. Ob ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung besser ist, hängt daher immer von deiner individuellen Situation ab.
Da die Kündigung ohne Zustimmung der Gegenseite wirksam wird, kann sie nicht ohne weiteres zurückgenommen werden. Wenn du gekündigt hast, ist eine Rücknahme nur mit dem Einverständnis deines Arbeitgebers möglich.
Möchte dein Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen, musst du dem ebenfalls zustimmen. Überlege dir aber vorher, ob dies eine taktische Entscheidung sein könnte, da die Kündigung ohnehin unwirksam ist. Grundsätzlich ist eine Rücknahme nur vor Ablauf der Kündigungsfrist möglich.

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