Kündigung – Was nun?

Zu Kündigungen kann es immer mal wieder kommen. Arbeitest du jedoch schon länger als 6 Monate in einem Betreib, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Was das genau bedeutet und was du tun kannst, wenn du dich in solch einer Lage befindest, erklären wir dir hier.

Verzweifelter Mann sitzt am Arbeitsplatz
© AdobeStock/sitthiphong

In aller Kürze

  • Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein und einen Grund haben.

  • Melde dich innerhalb von 3 Tagen bei der Arbeitsagentur als arbeitslos oder arbeitssuchend.

  • Dauert dein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, hast du Anspruch auf Kündigungsschutz.

Das Kündigungsschutzgesetz

Wenn dein Arbeitsverhältnis bereits seit mehr als 6 Monaten besteht, ist das eine Voraussetzung für den Kündigungsschutz, unter dem das Arbeitsverhältnis dann steht. Du hast somit auch die Möglichkeit auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage. Wirst du also innerhalb dieser 6 Monate, also der Probezeit, gekündigt, gibt es keine Erfolgsaussichten für eine solche Klage. Dein Arbeitgeber muss aber trotzdem Kündigungsfristen und die üblichen Regelungen der Kündigung (Zugang zum Arbeitnehmer, Schriftform, etc.) einhalten.

Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage gilt ab 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Was bezweckt die Klage? Zunächst soll das Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten werden, das heißt du wirst als Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt. Letztendlich kommt es oft zu einem gerichtlichen Vergleich: Die Kündigung wird akzeptiert und du erhältst als Entschädigung eine Abfindungszahlung. Diese ist in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr deiner Beschäftigung.

Wie kündige ich?

Du hast dein Ziel im Unternehmen erreicht, hattest eine gute Zeit und möchtest nun eine neue Herausforderung angehen. Die Motivation sinkt, der Lohn ist zu niedrig oder du möchtest dich einfach neu orientieren. Wie gehst du bei einer Kündigung vor?

  • Bevor du direkt eine schriftliche Kündigung einreichst, solltest du das persönliche Gespräch mit deiner Führungskraft suchen.
  • Achte auf die Kündigungsfrist in deinem Arbeitsvertrag. Gibt es dort keine genaue Angabe, gilt die gesetzliche Frist von 4 Wochen zur Mitte oder zum Ende eines Monats. Solltest du an deinem neuem Arbeitsplatz allerdings sofort eingestellt werden, sprich mit deiner Führungskraft und es besteht die Möglichkeit auf eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen.
  • Bereite dich gut auf das Kündigungsgespräch vor! Inhaltlich reicht ein Grund. Hinterlasse deiner Nachfolge keinen Scherbenhaufen. Biete an, angefangene Projekte zu Ende zu führen oder der Nachfolge eine vernünftige Einarbeit zu geben. Zeige dich dankbar und bleibe unbedingt höflich – Das erhöht deine Chancen auf ein gutes Arbeitszeugnis.
  • Mündlich zu kündigen reicht nicht aus, rechtswirksam wird diese nämlich erst, wenn sie auch in Schriftform eingereicht wird. Eine Mail reicht hier nicht aus.

Übrigens:

Du musst dich für eine Kündigung nicht rechtfertigen!

Aus Zwang entlassen – Kündigung im Ausnahmezustand

Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, das bedeutet, es muss dafür Gründe geben. Eine Krise, wie das Coronavirus muss nicht automatisch ein solcher Grund sein und schafft hier auch kein Sonderkündigungsrecht. Eine rechtliche Überprüfung der Kündigung ist daher ein Muss.

Wichtig: Auch in einem Ausnahmezustand darfst du nur innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht gegen eine Kündigung klagen.

Notwendig:

Melde dich sofort oder innerhalb von 3 Tagen bei der Arbeitsagentur als arbeitslos oder arbeitssuchend. Das musst du aber nicht persönlich machen. Du kannst nun auch die notwendigen Anträge und Erklärungen online einreichen.

Hier findest du hilfreiche Informationen, wenn du keine Option auf Arbeitslosengeld hast.

Insbesondere die Kündigungsfristen, der Kündigungsschutz, die Sozialauswahl und die Besonderheiten der Kündigungsschutzklage müssen auch während eines Ausnahmezustands als gewöhnliche Spielregeln des Arbeitsrechts beachtet werden.

Häufige Fragen schnell beantwortet:

Sollte in deinem Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist vermerkt sein, gilt die gesetzliche Frist von 4 Wochen zur Mitte oder zum Ende des Monats.
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Auch eine E-Mail ist nicht ausreichend. Empfehlenswert ist trotzdem vorher mit deiner Führungskraft in ein Kündigungsgespräch zu gehen. Setze danach ein förmliches Schreiben auf in dem du die Art deiner Kündigung deutlich machst und vergiss nicht um ein Arbeitszeugnis zu bitten.
Ist die Probezeit von 6 Monaten überschritten, gilt für dich der Kündigungsschutz und du kannst eine Kündigungsschutzklage einreichen. Wichtig ist, dass du die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen musst.

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