Bürgergeld: Die Unterstützung in schwierigen Lebenslagen

Das Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich auch Hartz IV) ist eine Unterstützung durch den Staat, die dir in Krisenzeiten hilft deinen Lebensunterhalt zu sichern. Du kannst dieses Geld in drei Lebenslagen beantragen:

  1. Wenn du schon länger arbeitslos bist.
  2. Wenn du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast.
  3. Wenn dein Einkommen so gering ist, dass es nicht zum Leben reicht.

Wir erklären dir hier, ob und wie du es in Anspruch nehmen kannst.

Unterlagen
© Yuliya Tsyhun/123RF

In aller Kürze

  • Die Grundsicherung umfasst den Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt

  • Im Jahr 2023 beträgt dieser für eine erwachsene alleinstehende Person 502 €

  • Falls du in einer besonderen Lebenssituation bist, z.B. schwanger oder alleinerziehend, erhältst du zusätzlich zum Regelbedarf noch einen Mehrbedarf.

Wie viel Geld bekomme ich?

Das Bürgergeld deckt nur die Grundsicherung ab – also das Wichtigste, das man zum Leben braucht, wie z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege etc. Dieser sogenannte „Regelbedarf“ wird jedes Jahr neu vom Staat festgesetzt. Im Jahr 2023 beträgt dieser Regelbedarf für eine erwachsene alleinstehende Person 502 €. Er wird monatlich pauschal ausbezahlt.
Je nachdem, wie du lebst (also zum Beispiel ob du Kinder hast) kann der monatliche Regelbedarf erhöht werden. Das nennt man „Mehrbedarf“. Das Bürgergeld kann auch weitere Kosten abdecken, die zum Leben gehören, wie beispielsweise monatliche Miet- und Heizkosten. Auch bei einmaligen Ereignissen kann das Bürgergeld helfen, zum Beispiel bei der Geburt eines Kindes.
Hier bekommst du einen Überblick, was genau für dich gilt: Regelbedarf und Mehrbedarf

Das neue Bürgergeld

Zum 1. Januar 2023 wurde das Arbeitslosengeld II durch das Bürgergeld abgelöst. Dieses soll die staatliche Hilfe bürgernäher und unbürokratischer machen. Das sind die wichtigsten Änderungen:

  • Die Regelbedarfe wurden neu berechnet und erhöht.
  • Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs werden die Kosten der Unterkunft vollständig übernommen.
  • Ein erspartes Vermögen von bis zu 40.000 Euro bleibt unangetastet.
  • Die Freibeträge für Personen mit geringem Einkommen wurden angehoben, d.h. du kannst mehr von deinem Einkommen behalten.
  • Die berufliche Weiterbildung wird stärker unterstützt.
  • Bei Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen dürfen die Leistungen nur noch um maximal 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert werden.
  • Weitere Details kannst du auf den Seiten der Bundesregierung nachlesen.

Neue Regelungen seit 1. Juli 2023

  • Wenn du eine Weiterbildung machst, erhältst du als Unterstützung ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen gibt es zusätzlich Weiterbildungsprämien. Außerdem wird ein monatlicher Bürgergeldbonus von 75 Euro für sonstige Maßnahmen gezahlt, die einer nachhaltigen Integration dienen.
  • Die Freibeträge für Erwerbstätige wurden nun auf 30 Prozent des Einkommens erhöht, bei einem Verdienst zwischen 520 und 1.000 Euro monatlich. Für Schüler:innen und Studierende gilt eine Grenze von 520 Euro.
  • Hast du besondere Schwierigkeiten, eine Arbeit oder Ausbildung zu beginnen, kannst du eine umfassende Betreuung in Form eines Coachings in Anspruch nehmen.
  • Die Eingliederungsvereinbarung wird bis Ende 2023 vom neuen Kooperationsplan abgelöst.
  • Weitere Details findest du auf den Seiten der Bundesregierung.

Habe ich Anspruch auf Bürgergeld?

Bürgergeld erhältst du, wenn alle folgenden Punkte auf dich zutreffen:

  • Du bist mindestens 15 Jahre alt.
  • Du bist noch nicht im Rentenalter.
  • Du wohnst in Deutschland und hast hier deinen Lebensmittelpunkt.
  • Du bist erwerbsfähig.
  • Du bist hilfebedürftig.

Was genau bedeutet „erwerbsfähig“?

Erwerbsfähig bedeutet ganz einfach, dass du in der Lage bist, mindestens 3 Stunden pro Tag zu arbeiten.

Nicht erwerbsfähig bist du, wenn du wegen einer Krankheit oder einer Behinderung nicht arbeiten kannst. In diesem Fall erhältst du kein Bürgergeld, kannst aber Sozialhilfe beantragen.

Was genau bedeutet „hilfebedürftig“?

Hilfebedürftig bist du, wenn das Einkommen deiner sogenannten „Bedarfsgemeinschaft“ (das ist zum Beispiel deine Familie oder Lebensgemeinschaft mit Partnerin oder Partner) unter dem Existenzminimum liegt. Heißt: Dein oder euer Geld reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt wie Miete und Essen zu bezahlen.

Nicht hilfebedürftig bist du, wenn du noch genügend Einkünfte oder Vermögen auf deinem Konto hast, um deinen Lebensunterhalt selbst zu sichern.

So beantragst du Bürgergeld:

Schau dir am besten genau das offizielle Antragsformular und die nötigen Vordrucke an. Die gibt es online auf den Seiten der Arbeitsagentur: Merkblätter und Formulare Diese Unterlagen benötigst du auf jeden Fall:

  • Gültiges Ausweisdokument
  • Nachweise über dein Einkommen
  • Nachweise über dein vorhandenes Vermögen
  • Nachweise über deine Ausgaben
  • Nachweise über deine früheren Leistungsbezüge (beispielsweise Arbeitslosengeld)
  • Falls du gerade einen Job beendet hast oder gekündigt wurdest, benötigst du auch die Arbeitspapiere, die Kündigungsschreiben und eine Arbeitsbescheinigung deines Arbeitgebers

Alle Details findest du hier auf den Seiten der Arbeitsagentur: Bürgergeld beantragen.

Wann und wie lange wird das Bürgergeld ausgezahlt?

Das Bürgergeld gilt genau ab dem Tag, an dem du deinen Antrag stellst. Falls du in demselben Monat schon finanzielle Hilfe nötig hattest, erhältst du es auch rückwirkend für den Monat der Beantragung.

Ein Beispiel: Wenn du am 20.4. den Antrag stellst, bekommst du bei Bedarf das Geld für den ganzen Monat April noch rückwirkend ausbezahlt.

Danach erhältst du das Bürgergeld jeden Monat pauschal. Es wird zeitlich unbegrenzt ausgezahlt, solange du alle oben genannten Voraussetzungen erfüllst.

Die Höhe des Regelbedarfs

Beim Bürgergeld erhältst du monatlich eine festgelegte Geldsumme. Dieser Regelbedarf deckt folgende Dinge ab: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie Geld, um am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen.
Wie hoch dein Regelbedarf ist, siehst du in dieser Tabelle:

Berechtigte Regelbedarf geregelt nach
• Alleinstehende
• Alleinerziehende
• Volljährige mit minderjährigen Partnern
502 €
§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II
• volljährige Partner
je 451 €
§ 20 Absatz 4 SGB II
• Volljährige ohne eigenen Haushalt, die nicht Partner sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (18 bis 24 Jahre)
• Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (15 bis 24 Jahre) und ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen
402 €
§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II
20 Absatz 3 SGB II in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II
• Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben (14 bis 17 Jahre)
• Minderjährige mit volljährigen Partnern
420 €
§ 23 Nummer 1, 3. Alt. SGB II
§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II
§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II
• Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (6 bis 13 Jahre)
348 €
§ 23 Nummer 1, 2. Alt. SGB II
• Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre)
318 €
§ 23 Nummer 1, 1. Alt. SGB II

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Beispiele:

  • Ein Paar im Alter von 19 und 17 Jahren erhält 502 € + 420 € = 922 €
  • Eine Familie mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern (7 und 3 Jahre) erhält 451€ + 451 € + 348 € + 318 € = 1.568 €
  • Ein alleinerziehendes Elternteil mit einem Kind (2 Jahre) erhält 502 € + 318 € = 820 € (zzgl. Mehrbedarf = 1.115,20 €)
  • Eine volljährige Person im Alter von 20 Jahren, die noch bei den Eltern lebt, erhält 402 €.

Die Höhe des Mehrbedarfs

Falls du in einer besonderen Lebenssituation bist, hast du Anspruch auf eine höhere Geldsumme. Dann erhältst du zusätzlich zum Regelbedarf noch den „Mehrbedarf“. Ob er für dich gilt, ist individuell zu prüfen. Bitte frag dies bei deinem Jobcenter nach! Grundsätzlich gilt für folgende Fällen ein Mehrbedarf:

  • Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten Mehrbedarf von 17 % des Regelbedarfs
  • Alleinerziehende erhalten Mehrbedarf je nach Alter und der Anzahl der Kinder:
Alter Prozent
1 Kind unter 7 Jahren
36 Prozent
1 Kind über 7 Jahren
12 Prozent
2 Kinder unter 16 Jahren
36 Prozent
2 Kinder über 16 Jahren
24 Prozent
4 Kinder
48 Prozent
ab 5 Kinder
60 Prozent

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

  • Erwerbsfähige behinderte Menschen erhalten Mehrbedarf von 35 % des Regelbedarfs
  • Wer aus medizinischen Gründen eine kostspielige Ernährung braucht, erhält Mehrbedarf in angemessener Höhe
  • Falls ein absolut notwendiger, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (z. B. um das Umgangsrecht mit einem Kind wahrzunehmen), wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt
  • Wenn Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird gegebenenfalls ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt.
  • Voll erwerbsgeminderte Bürgergeldempfänger:innen ab Vollendung des 15. Lebensjahres, die Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind, erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des Regelbedarfs.
Schon gewusst?

Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ)

Empfänger:innen von Bürgergeld müssen keinen Rundfunkbetrag zahlen. Einen Antrag auf Befreiung kannst du beim Beitragsservice (ehem. GEZ) online ausfüllen.
Hier findest du weitere Infos zum Rundfunkbeitrag.

Kurz und kompakt zusammengefasst

Wenn du schon länger ohne Job bist und dein Geld nicht zum Leben reicht, ist das Bürgergeld ein sinnvolles Hilfspaket. So kannst du die Zeit bis zur nächsten beruflichen Beschäftigung finanziell so gut wie möglich überstehen.

Wichtig zu wissen: Zuerst musst du deine vorhandenen Einkünfte und dein Geldvermögen einsetzen, um deinen Lebensunterhalt zu sichern. Nur wenn du hilfsbedürftig bist, alle oben genannten Voraussetzungen erfüllst und den Antrag vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllst, erhältst du Bürgergeld. So bist du auch in Krisenzeiten finanziell abgesichert.


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