Elternzeit beantragen – Stressfrei beim Arbeitgeber anmelden

Mit der Geburt eines Kindes haben frisch gebackene Mütter und Väter Anspruch auf bis zu 3 Jahre Elternzeit. Das soll ihnen ermöglichen, diese wertvolle und wichtige Zeit gemeinsam mit ihrem Kind zu erleben. Wie du den Antrag auf Elternzeit richtig stellst und welche Besonderheiten es gibt, erfährst du in diesem Ratgeber.

Junge Familie lachend auf Sofa
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In aller Kürze

  • Jedem Elternteil stehen 3 Jahre Elternzeit zu.
  • Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes.
  • Beachte die Fristen von 7 bzw. 13 Wochen zur Anmeldung bei der Arbeitsstelle.
  • Du musst den Antrag auf Elternzeit schriftlich und unterschrieben bei deiner Arbeitsstelle einreichen.
  • Verlängerungen oder Kürzungen der Elternzeit sind nur in Ausnahmefällen möglich.

Was ist Elternzeit und wer hat Anspruch darauf?

"Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen." sagt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dabei hat jeder Elternteil, der sich in einem Arbeitsverhältnis befindet, einen Anspruch auf Elternzeit.

Während der Elternzeit kannst du dich pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen lassen. In dieser Zeit musst du nicht arbeiten, bekommst aber auch keinen Lohn. Zum Ausgleich kannst du aber Elterngeld beantragen. In manchen anderen Ländern gibt es sogenannten Vaterschaftsurlaub, dieser wird in Deutschland von den Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld mit abgedeckt.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Alle Elternteile, die angestellt oder verbeamtet sind, haben Anspruch auf Elternzeit. Das schließt neben Vollzeitarbeit auch Teilzeitarbeit, Heimarbeit, befristete Beschäftigungen sowie Geringverdiener und Auszubildende mit ein.

Aber nicht nur leibliche Eltern können Elternzeit nehmen, sondern auch Pflegeeltern, Adoptiveltern und Großeltern. Für gleichgeschlechtliche Paare gilt der Anspruch ebenfalls, solange sie sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. In besonders harten Fällen, wie dem Tod der Eltern oder wegen einer schweren Krankheit, können auch nahe Verwandte wie z.B. Geschwister Elternzeit beantragen.

Auch ausländische Staatsbürger haben ein Recht auf Elternzeit, wenn sie einen Arbeitsvertrag nach deutschem Arbeitsrecht haben.

Wer hat keinen Anspruch auf Elternzeit?

Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, dürfen auch keine Elternzeit nehmen. Das gilt für Arbeitslose, Selbstständige, Schüler und erwerbslose Studenten, ehrenamtlich Tätige oder Absolventen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, Hausfrauen und Hausmänner.

Checkliste Elternzeit: Das Wichtigste in Kürze

  1. Reiche den Antrag auf Elternzeit schriftlich und unterschrieben ein. Ein Fax oder eine E-Mail reichen dafür nicht aus. Am besten du lässt dir den fristgerechten Empfang von deiner Arbeitsstelle bestätigen.
  2. Reiche den Antrag spätestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit ein.
  3. Du kannst von den dir zustehenden 36 Monaten Elternzeit bis zu 24 Monate auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag deines Kindes legen. Die Anmeldung für Elternzeit nach dem 3. Geburtstag muss allerdings schon 13 Wochen vor Antritt bei der Personalstelle vorliegen, nicht erst 7 Wochen!
  4. Wenn deine Elternzeit vorbei ist, kannst du mit deinem alten Gehalt rechnen. Ob du aber wieder genau den gleichen Arbeitsplatz wie vor der Elternzeit einnehmen wirst, hängt von deinem Arbeitsvertrag ab.

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen und wie kann ich sie aufteilen?

Als Mutter des Kindes kannst du frühestens im Anschluss an den Mutterschutz mit der Elternzeit beginnen. Dabei wird die Zeit, die du im Mutterschutz bist, von den 3 Jahren Elternzeit abgezogen. Elternzeit und Mutterschutz nach der Geburt betragen also zusammen 3 Jahre.

Andere für die Elternzeit berechtigte Personen, z.B. der Vater, können diese schon mit der Geburt des Kindes starten.

Elternzeit ist für einzelne Monate, Wochen oder sogar Tage möglich. Du kannst die ganzen 3 Jahre nehmen oder nur einen Teil davon, das bleibt ganz dir überlassen. 3 Jahre Elternzeit am Stück ist vielen Elternteilen zu viel. Manche wollen schon früher wieder ins Berufsleben zurück oder sich bei der Kinderbetreuung mit dem Partner oder der Partnerin abwechseln. Deshalb kann jeder Elternteil seine Elternzeit in 3 Zeitabschnitte aufteilen.

Wie du diese Abschnitte verteilst und wie lang sie sind, bleibt prinzipiell dir überlassen. Ab dem 3. Geburtstag deines Kindes ist deine verbliebene Elternzeit aber auf maximal 24 Monate beschränkt. Wichtig zu wissen: Arbeitgeber:innen können die Elternzeit ab dem 3. Lebensjahr aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Manche Arbeitgeber:innen lassen sich nach Gesprächen auch darauf ein, die Elternzeit auf mehr als 3 Abschnitte zu verteilen. Falls du das planst, solltest du von dir aus ins Gespräch gehen.

Hat dein Kind das 8. Lebensjahr vollendet, endet auch dein Anspruch auf Elternzeit.

Konkrete Beispiele zur Aufteilung der Elternzeit findest du in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesfamilienministeriums.

Schwangere arbeitet am Laptop
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Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen.

Wann muss man Elternzeit beantragen?

Es gibt Fristen

Elternzeit “beantragen” ist eigentlich nicht der richtige Ausdruck, denn ein offizieller oder formeller Antrag ist gar nicht nötig. Als Arbeitnehmer:in hast du einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit, deine Arbeitgeber:innen nicht verweigern dürfen. Du musst die Elternzeit nur fristgerecht anmelden.

Dafür gibt es folgende Fristen:

  1. Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes musst du spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. Wenn die Elternzeit am Tag der Geburt beginnen soll: 7 Wochen vor dem berechneten Geburtstermin.
  2. Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes musst du spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.

Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 gilt: Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt 7 Wochen. Dabei spielt keine Rolle, ob du die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag deines Kindes oder danach nimmst. Auch für die Elternzeit ab dem 3. Geburtstag des Kindes beträgt die Frist 7 Wochen.

Es gibt dringende Ausnahmefälle, bei denen die Anmeldefrist verkürzt werden kann. Dazu zählt z.B. eine Frühgeburt oder falls der Beginn einer Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte.

Bitte beachte Folgendes:

  • Melde die Elternzeit frühestens 1 Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist an. Erst ab diesem Zeitpunkt hast du einen besonderen Kündigungsschutz. Das ist wichtig, falls du deinen Mutterschutz und den damit verbundenen Schutz vor einer Kündigung schon hinter dir hast.
  • Für Mütter, die direkt nach dem Ende des Mutterschutzes in Elternzeit wollen: Normalerweise endet der Mutterschutz 8 Wochen nach der Geburt. Du kannst deine Elternzeit also innerhalb der ersten Woche anmelden, in der dein Kind auf der Welt ist. Bei Frühgeburten verlängert sich der Mutterschutz. Du kannst die Geburt also in jedem Fall abwarten.
  • Denk daran, dass du zwei Fristen einhalten musst, wenn du Elternzeit ganz oder teilweise auf einen Zeitraum legen willst, der vor dem 3. Geburtstag beginnt und danach endet: Für den Teil vor dem 3. Geburtstag gilt die 7-Wochen-Frist, für den Teil ab dem 3. Geburtstag die 13-Wochen-Frist.

Frist verpasst?

Hat man die 7-Wochen-Frist versäumt, können Arbeitgeber:innen den Beginn der Elternzeit der Verzögerung entsprechend nach hinten verlegen. Der Beginn der Elternzeit verschiebt sich dann nach hinten, je nachdem wie verspätet die Anmeldung stattgefunden hat.

Ein Beispiel: Dein Kind wird am 20. September 1 Jahr alt und du möchtest ab diesem Tag in Elternzeit gehen. Diese musst du 7 Wochen vorher anmelden, also spätestens am 2. August. Du versäumst aber diesen Termin und reichst die Anmeldung erst am 4. August ein. Deine Elternzeit beginnt dadurch am 22. September. Eine Änderung der Anmeldung auf den 22. September ist nicht mehr nötig.

Wie beantragt man Elternzeit?

Während du das Elterngeld bei der Eltern­geld­stelle beantragst, musst du die Elternzeit lediglich bei deiner Arbeitsstelle anmelden. Dabei gibt es aber einiges zu beachten.

  • Du musst die Anmeldung für deine Elternzeit schriftlich und mit Unterschrift bei deiner Arbeitsstelle einreichen. Eine Anmeldung per Telefon, E-Mail oder Fax reicht nicht aus!
  • In der Anmeldung solltest du sowohl für den Beginn als auch das Ende der Elternzeit ein ganz konkretes Datum nennen. Wenn deine Elternzeit direkt am Tag der Geburt beginnen soll, kannst du für den Beginn schreiben: „ab Geburt“. In diesem Fall solltest du den berechneten Geburtstermin dazuschreiben.
  • Gib am besten den Antrag persönlich in der Personalabteilung ab und lass dir den Empfang bestätigen oder quittieren.
  • Die schriftliche Anmeldung muss an deinen direkten Chef oder deine direkte Chefin adressiert sein.
  • Arbeitgeber:innen sind dazu verpflichtet zu bestätigen wann du die Anmeldung eingereicht hast und über welchen Zeitraum sich die Elternzeit erstrecken soll.
  • Deine Elternzeit sollte sich mit dem Bezugszeitraum für dein Elterngeld decken. So vermeidest du Elterngeldeinbußen oder Einkunftslücken.

Im Internet findest du viele Vordrucke und Muster für die Anmeldung der Elternzeit bei der Arbeitsstelle, die du verwenden kannst. Zum Beispiel der Musterantrag auf Elternzeit von pro familia.

Junge Mutter hält ihr Baby in die Höhe
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Kündigungsschutz während der Elternzeit

Besonderer Kündigungs­schutz

Grund­sätzlich genießt du besonderen Kündigungs­schutz für den Zeitraum der Eltern­zeit. Der Kündigungs­schutz beginnt aber frühestens 8 Wochen vor Beginn der Eltern­zeit. Da die Eltern­zeit 7 Wochen vor Beginn angemeldet werden muss, bist du also frühestens eine Woche vor Anmeldung vor einer Kündigung geschützt. Wenn Väter oder Mütter die Eltern­zeit früher anmelden – etwa schon Monate vor Eltern­zeitbeginn – genießen sie den besonderen Kündigungs­schutz eben erst 8 Wochen vor der Auszeit.

Wenn du Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes beantragst, beginnt der Kündigungs­schutz frühestens 14 Wochen vor Eltern­zeit­beginn, da in dem Fall die Anmelde­frist 13 Wochen beträgt.

Allgemeiner Kündigungs­schutz

Tritt das Szenario ein dass du deine Elternzeit sehr früh angemeldet hast und dein:e Arbeitgeber:in dir tatsächlich kündigt noch bevor der besondere Kündigungsschutz in Kraft tritt, dann gilt für dich immer noch der allgemeine Schutz nach dem Kündigungs­schutz­gesetz.

Wenn du in einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmer:innen arbeitest und dein Arbeits­verhältnis zum Zeit­punkt der Kündigung länger als 6 Monate bestanden hat, profitierst du vom allgemeinen Kündigungsschutz. Mehr dazu findest du im Ratgeber “Kündigung – was nun?

In manchen Fällen, vor allem wenn eine angespannte Lage am Arbeitsplatz herrscht, raten wir dir davon ab, mit Vorgesetzten und Kolleg:innen schon früh über eine geplante Auszeit zu sprechen, solange die Eltern­zeit noch nicht offiziell angemeldet ist.

Kündigung durch Arbeitnehmer

Der besondere Kündigungs­schutz endet mit dem Ende der Elternzeit. Willst du als Arbeitnehmer:in kündigen, kannst du das unter Einhaltung einer Drei­monats­frist zum Ende der Eltern­zeit tun.

Verlängerung oder vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Können Eltern ihre Elternzeit nachträglich ändern? Ja, das ist möglich, allerdings nur in Ausnahmefällen. Um deine Elternzeit frühzeitig zu beenden oder zu verlängern, müssen folgende Umstände eintreten:

  • Du wurdest während der Eltern­zeit wieder schwanger? Dann kannst du die Eltern­zeit für dein erstes Kind beenden, um in Mutter­schutz für das neue Kind zu gehen. Auch als Vater kannst du in solch einem Fall deine Eltern­zeit verkürzen. Aber: Arbeit­geber:innen können die vorzeitige Wieder­aufnahme in den Betrieb in Ausnahme­fällen ablehnen, wenn es dringende betriebliche Gründe dafür gibt.
  • Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn ein sogenannter „Härtefälle“ eintritt. Dazu zählen z.B. Tod, schwere Krankheit oder Behin­derung des Kindes oder eines Eltern­teils. Ein Härtefall kann auch vorliegen, wenn deine wirt­schaftliche Existenz gefährdet ist.
  • Die Eltern­zeit über die zunächst verbindlich fest­gelegte Zeit hinaus zu verlängern, ist nur im Fall einer Trennung möglich.
    Beispiel: Eine Mutter nimmt zunächst nur für das erste Lebens­jahr ihres Kindes Eltern­zeit, während der Vater für das zweite Lebensjahr die Elternzeit übernehmen soll. Doch dann trennen sich die Eltern, der Vater zieht aus und kann deswegen keine Eltern­zeit mehr für sein Kind beantragen. In diesem Sonderfall kann die Mutter ihre Eltern­zeit ohne Zustimmung des Arbeit­gebers verlängern.

Elternzeit-Anmeldungen sind verbindlich

Wenn Eltern vor dem dritten Geburts­tag ihres Kindes in Eltern­zeit gehen wollen, müssen sie zunächst verbindlich angeben, welche Eltern­zeit sie bis zum zweiten Geburts­tag des Kindes nehmen.

Lege dich also bei den Zeiträumen deiner Elternzeit am besten erst einmal nur für die ersten beiden Jahre nach der Geburt fest. Über die restliche Eltern­zeit kannst du später noch entscheiden, unter Beachtung der Anmelde­fristen von 7 bzw. 13 Wochen.

Ein Beispiel: Du meldest Elternzeit für den Zeitraum vom Ende des Mutter­schutzes bis zum Zeit­punkt, in dem das Kind eineinhalb Jahre alt wird, an. Damit verzichtest du automatisch für das letzte Halb­jahr bis zum zweiten Geburts­tag deines Kindes auf Eltern­zeit. Diese Festlegung kann später ohne Zustimmung deiner Arbeitsstelle nicht mehr geändert werden, fallst du merkst dass du doch lieber 2 volle Jahre nehmen möchtest.

Häufig gestellte Fragen rund um die Elternzeit

Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden) in Teilzeit arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt. Ausführliche Informationen zu dem Thema findest du in unserem Ratgeber “Arbeiten in Elternzeit”.
Ja! Wenn du Eltern­geld beantragst, ist es wichtig dass du die Eltern­zeit entlang der Eltern­geld­phase nimmst. Eltern­geld wird nicht für Kalendermonate, sondern für Lebens­monate des Kindes gezahlt. Deshalb sollte die Eltern­zeit entsprechend für Lebens­monate des Kindes beantragt werden. Noch mehr Infos zum Thema Elterngeld findest du in unserem Ratgeber “Wie beantrage ich Elterngeld?”
Willst du vor dem dritten Geburtstag deines Kindes Elternzeit nehmen, brauchst du dafür keine Zustimmung deiner Arbeitsstelle. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Nämlich wenn du die Elternzeit innerhalb der ersten 2 Jahre verlängern willst. Anträge auf den dritten Abschnitt der Elternzeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes können Arbeitgeber:innen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Arbeitgeber:innen dürfen den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Das gilt nicht, wenn du während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeitest.
Dein Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit. Du kannst den Resturlaub, der dir zu Beginn der Elternzeit zusteht, nach der Elternzeit noch nehmen. Das gilt auch wenn du während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommst und sich an deine erste Elternzeit eine weitere anschließt. Dann wird dein Resturlaub weiter übertragen und du kannst ihn noch nach der zweiten Elternzeit nehmen.
Krankheit während der Elternzeit hat keine Auswirkung auf deren Zeitraum. Nach Beginn der Elternzeit gibt es keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese gibt es während einer Krankheit normalerweise für 6 Wochen. Wenn du während der Elternzeit krank wirst, beginnen diese 6 Wochen erst nachdem du die Arbeit wieder aufgenommen hast.

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